Baugrubenabsicherung

Es gibt eine Reihe von Gefahren, die von Baugruben ausgehen und eine effektive und nachhaltige Baugrubenabsicherung zum Schutze der Arbeiter vor Ort zwingend nötig machen. Denn es gab in der Baugeschichte beispielsweise eine Reihe von immer wiederkehrenden Unfällen, die Menschen das Leben kosteten. Von nicht gesicherten Baugruben geht hinlänglich ein Risiko aus. Denn nicht abgeböschte bzw. unverbaute Gräben oder ähnliches tendieren dazu schneller von Seiten der Baugrubenwände her einzustürzen. Aufgrund dessen kommt es zu Unfällen und Verschütten. Die Mitarbeiter können hierbei abrutschen und in die Baugruben stürzen. Des Weiteren besteht bei Aushubarbeiten die Möglichkeit das erdverlegte Leitungen beschädigt werden. Bodengefügsstörungen können in ihrem Verlauf hierbei ebenso zu Unfällen führen. Von der Firma NGT Neue Gründungstechnik Spezialtiefbau GmbH wird eine solche Baugrubenabsicherung angeboten. 

Hinweise zur Baugrubenabsicherung

Vor jeglichem Beginn der Aushubarbeiten ist grundsätzlich zu prüfen, ob in dem relevanten Erdbereich verlegte Leitungen vorzufinden sind. Auch sind ganz prinzipiell alle Einflüsse zu berücksichtigen, die in irgendeiner Form die Standsicherheit der Baugrubenwände negativ beeinflussen könnten. Zu diesen relevanten Einflüssen, die zwingend berücksichtigt werden müssen, zählen die typischen Bodengefügsstörungen, wie beispielsweise Hohlräume, Aufschüttungen, der Zufluss von Schichtenwasser, Grundwasserabsenkungen, Starke Erderschütterungen durch Rammarbeiten bzw. einem starken Verkehr, Austrocknungen oder auch langanhaltende Sonneneinstrahlungen. Es gibt, zum Schutze vor Baugrubeneinstürzen, unterschiedliche Maßnahmen. Schwerpunktmäßig gehören hierzu Sicherheitsabstände, Abböschungen oder auch schlicht Verbauungen.  In der Praxis unterscheidet man bei den Schutzmaßahmen von Baugruben zwischen Schutzmaßnahmen von unverbauten Baugruben sowie Schutzmaßnahmen für den Normverbau.  

Die Unverbauten Baugruben

Unter unverbauten Baugruben versteht man alldiejenigen Baugruben, bei denen die Seitenwände nicht durch technische Hilfsmittel verbaut oder abgestützt sind. Bei einer Tiefe ab 1,25 m ist das sogenannte Abböschen der Seitenwände vorzunehmen. Somit wird verhindert, dass der Boden in die Baugrube rutscht. In diesem Kontext gibt es eine Reihe von klaren Anforderungen für die fachgerechte Erstellung von unverbauten Baugruben. Bis zu einer Tiefe von 1,25 m können Baugruben ohne Verbau mit entsprechend senkrechten Wänden gebaut werden. Sollte die Geländeneigung bei jedoch nichtbündigen Böden 1:10 bzw. bei bündigen Böden ein Verhältnis von 1:2 betragen, so gelten weitere Vorschriften. Bei einer Grabentiefe bis zu 0,80 m darf auf einer der Seiten sogar auf den Schutzstreifen verzichtet werden. Baugruben, die ohne Verbau erstellt wurden bis zu einer Tiefe von 1,75 m, dürfen lediglich in nur zu mindestens bündigen Böden genutzt werden. Hierbei müssen die Grabenwände noch zusätzlich abgeböscht sein.  Unverbaute Gruben, die eine Tiefe von über 1,75 m aufweisen, müssen von dem Fußpunkt der entsprechenden Sohle her abgeböscht werden. Hier muss sogar beidseitig ein unbelasteter Schutzstreifen erstellt werden, der mehr als 0,60 m freizuhalten ist.  Bei Baugruben, die mit einer Breite von wesentlich mehr als 0,80 m erstellt wurden, sind Übergänge zwingend erforderlich. Die Übergänge benötigen hierbei eine Mindestbreite von 0,50 m. Ist die Grabentiefe bei mehr als 2,00 m Tiefe, so müssen die Übergänge auch beidseitig mit einem sogenannten dreiteiligen Seitenschutz behaftet werden.

Der Normverbau

Beim Normbau gibt es in der Praxis 2 Optionen für die eigentliche Verbauung und Baugrubenabsicherung. Man unterscheidet zwischen einem senkrechten sowie einem waagerechten Verbau. Der Bebau kann bei beiden Optionen sowohl aus Holzbohlen, wie auch aus Kanaldielen, die aus Metall sind, gefertigt werden. Hierbei gilt, federführend, dass grundsätzlich der Boden nicht in einen Graben hinabrutschen darf. Grundsätzlich gilt bei diesem Verbau, dass die notwendige Grabenbreite, der auszuführenden Arbeiten fest- und einzuhalten sind. Die Hohlräume, die hierbei ggf. entstehen sind zu befüllen bzw. auszustopfen.


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